Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO), die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) sowie die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln zur Förderung von inländischen und ausländischen Körperschaften, die einen oder mehreren der vorgenannten Zwecke der Gesellschaft selbst verfolgen und die Mittel ausschließlich und zeitnah für diese Zwecke verwenden (Förderkörperschaft nach § 58 Nr. 1 AO). Die Zwecke werden im Einzelnen verwirklicht durch: - die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO) durch die Entwicklung und Förderung der Einführung von Rechenschaftspflicht- und Transparenz-Standards für Wohltätigkeitsorganisationen, Nichtregierungsorganisationen, und anderen Organisationen aus dem Bereich Internationale Entwicklungshilfe, humanitäre Hilfe, Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung und verwandten Bereichen (die "Accountabiltity Commitments"). Die Entwicklung und Weiterentwicklung von Systemen zur Überwachung der Einhaltung der "Accountability Commitments" und zur Behandlung der Nichteinhaltung derselben; die Entwicklung und Weiterentwicklung von Systemen zur Messung, Überwachung und Rechenschaftslegung betreffend die Qualität und Wirkung ("impact") der Aktivitäten der o.g. Organisationen. Hierbei werden die gewonnenen Ergebnisse zeitnah an die Öffentlichkeit weitergegeben. Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) durch die Aufklärung der Öffentlichkeit in den Bereichen Rechenschaftspflicht, Transparenz und Wirkung ("impact") der o.g. Organisationen. Ferner durch Aus- und Fortbildung der Führungskräfte und Mitarbeiter dieser Organisationen, insbesondere durch die Durchführung von Workshops, Schulungen, Seminaren und Konferenzen sowie durch die Durchführung und Begleitung von Veranstaltungen und Diskussionen zur Erarbeitung relevanter Themen, zum internationalen Austausch und zur Förderung des gegenseitigen Lernens für Mitarbeiter und Führungskräfte der o.g. Organisationen sowie relevanten Partnerorganisationen. Die mittelbare Förderung der vorgenannten Zwecke (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 und 7 AO i. V. m. § 58 Nr. 1 AO) durch die Beschaffung von Mitteln für andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Zu diesem Zweck kooperiert die Gesellschaft mit anderen privaten und staatlichen Organisationen und Einrichtungen.
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