(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Jugendhilfe, § 52 Abs. 2 Nr. 4 Abgabenordnung (AO) sowie der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO. (2) Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck insbesondere durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: a) Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch das Betreiben von Einrichtungen der ambulanten, teilstationären oder stationären Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII), durch Angebote im Bereich der sozialpädagogischen Familienhilfe (ambulant), Tagesgruppen (teilstationär), oder betreuter Wohngruppen (stationär); b) Förderung der Inklusion und Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigung und Benachteiligung im Sinne der Jugend- und Sozialhilfe nach dem SGB VIII und SGB IX; c) Förderung von Bildung und Erziehung durch Angebote der Lern- oder Hausaufgabenhilfe und Betreuung von Menschen mit schulischem oder erzieherischem Unterstützungsbedarf; d) Durchführung von Schulungen und Supervision.
Sozialwesen
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