Zum einen die Förderung folgender Zwecke im In- und Ausland: a) Der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO, insbesondere durch - Aus- und Weiterbildungsangebote für Kinder, Jugendliche und Erwachsene zu allen Aspekten von § 2 Abs. 1 - 2 sowie insbesondere zur Förderung der Innovation in allen Bereichen der Gesellschaft unter Berücksichtigung christlicher Ethik und Nachhaltigkeit, einschließlich Organisationsentwicklung, zur Persönlichkeitsentwicklung, Sinn- und Berufungsfindung, insbesondere als Präsenzveranstaltungen, Fern- und Online-Kurse, Lehrmedien sowie Studien- und Bildungsreisen, - die Vergabe von Aus- und Weiterbildungsbeihilfen und Stipendien, insbesondere um damit ein Engagement im Rahmen steuerbegünstigter Zwecke im Sinne §§ 51 ff. AO zu ermöglichen oder zu unterstützen; b) des bürgerlichen Engagements im Sinne § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO einschließlich des unternehmerischen bürgerschaftlichen Engagements ("Corporate Citizenship"), insbesondere durch Information und Öffentlichkeitsarbeit, Schulung, Veranstaltungen und Vorträge, Vernetzung mit anderen Institutionen, der Publikation und Verbreitung in aller Art von Medien sowie Beratung und Begleitung von Einzelpersonen, Gruppen und Organisationen bzgl. ihres bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere bezüglich Gründung und Betreiben von steuerbegünstigter Körperschaften im Sinne §§ 51 ff. AO; c) Beratung, Förderung und Begleitung neuer und insbesondere innovativer Initiativen des bürgerschaftlichen Engagements, insbesondere durch ein "Gründerzentrum für bürgerschaftliches Engagement", das zeitlich und inhaltlich befristet geeignete Projekte in Frühphasen mit dem konkreten Ziel der Ausgründung eigener steuerbegünstigter Körperschaften im Sinne §§ 51 ff. AO ideell fördert, begleitet und berät und insbesondere durch Kooperation mit anderen in entsprechenden Zweckbereichen tätigen steuerbegünstigten Körperschaften eine dortige entsprechend befristete Übernahme des Projektes, ggf. unter Anstellung der Projektgründer und der Unterstützung durch geeignete Infrastruktur vermittelt, parallel dazu selbst diese Projekte weiter durch Öffentlichkeitsarbeit und im Rahmen der Förderzwecke in § 2 Abs. 2 durch Fundraising fördert - jeweils bis zur Erreichung des für eine nachhaltige Ausgründung benötigten Projektfortschritts und organisatorischer Strukturen. (Anm.: das kommerzielle Gegenstück zu solch einem Gründerzentrum ist ein "Business Incubator" für Start-Up Firmen, z.B. in den USA); d) dem Betreiben von im Sinne §§ 51 ff. AO steuerbegünstigten internen Treuhandstiftungen zur ausschließlichen Förderung der unter § 2 Abs. 1-2 genannten Zwecke, um Menschen und Organisationen eigenständiges Fundraising für diese Zwecke zu ermöglichen, insbesondere über Stiftungsfonds (rechtlich Zustiftungen), Stiftungen und individuelle Projekt-Spendenkonten bei Stifterdarlehen; e) der christlichen Religion im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, insbesondere durch Information und Öffentlichkeitsarbeit, Schulung, Veranstaltungen und Vorträge, Vernetzung mit und Beratung von anderen christlichen Werken und Bewegungen, der Publikation und Verbreitung in aller Art von Medien. 2. Daneben kann die Gesellschaft auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer im Sinne §§ 51 ff. AO steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder auch von ausländischen Körperschaften zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege folgender Zwecke vornehmen: a) Förderung der Wissenschaft und Forschung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1. AO,insbesondere der Erforschung von Minderheitensprachen und -Dialekten, b) Förderung des Evangeliums von Jesus Christus im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO, c) Förderung der Jugend- und Altenhilfe im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, insbesondere christlicher Kinder-, Jugend- und Seniorenarbeit, christlicher Kinder-, Jugend-, Waisen- und Altersheime und Mehrgenerationenhäuser, d) Förderung von Kunst und Kultur im
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