(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Erziehung sowie die Förderung der Bildung. Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch a) die Verbreitung, Herstellung und methodischen Weiterentwicklung von Berufsbildungs-, Bildungs-, Forschungs-, Lehr- und Jugendfilmen und anderen Anschauungs-, Bildungs-, Lehr- und Forschungsmitteln und -publikationen, insbesondere für den Gebrauch der Hochschulen, Schulen, Bildstellen, Jugendämter, Volksbildungswerke und Museen, der Jugendgruppen, Berufsbildungs- und Lehrwerkstätten, der Bildungsprogramme des Fernsehens und anderer einschlägiger Einrichtungen, Körperschaften, Organisationen, Kurse etc.; b) die weitere allseitige Förderung der Berufsbildung in Wirtschaft und Technik, der Wissenschaft in Forschung und Lehre sowie der Kunst, der Jugendpflege, Volksbildung und Erziehung, der Heimat- und Landschaftspflege und des Naturschutzes; c) die Förderung der Weltkenntnis, Pflege der Völkerverständigung auf allen Gebieten der Kultur im Inland und Ausland und der internationalen wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Zusammenarbeit, insbesondere mit den als Entwicklungsländer bezeichneten Staaten und Gebieten, sowie der Weckung des Verständnisses der Bevölkerung für diese Aufgaben. (2) Diese Zwecke werden mit allen hierzu geeigneten Mitteln im In- und Ausland erfüllt, in erster Linie durch Verkauf, Verleih und sonstige Verbreitung und Auswertung, Produktion, Inauftraggebung, Ankauf, Austausch, Bearbeitung, Coproduktion, Weiterentwicklung usw. der in Abs. (1) a) genannten Bildungs- und Forschungsfilme etc. und durch Förderung geeigneter Verbreitungsmedien, wie z. B. des Hör- und Fernsehfunks u. ä., durch Ausführen, Inauftraggeben und/oder Subventionieren von Studien, Planungs-, Forschungs- und Entwicklungsaufgaben und Expeditionen, ferner z.B. durch ideelle oder materielle Unterstützung von bestehenden und Schaffung und Unterhaltung von neuen Einrichtungen, Anstalten, Institutionen, Reservaten, Stiftungen, Körperschaften und Publikationsorganen für solche Aufgaben und Ziele, die den in Abs. (1) a) - c) genannten Zwecken der Gesellschaft entsprechen, durch Vergeben von Stipendien - wobei es sich entweder um Studenten oder um Bedürftige im Sinne des § 3 GemV handeln muss -, Ermöglichen von Bildungsreisen und Maßnahmen zur Förderung Begabter, durch Abhalten, Besuch und Auswertung von Tagungen, Kursen, Symposien, Festivals und anderen fachlichen Zusammenkünften, speziell auch für Entwicklungsländer und in diesen.
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