Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Der Satzungszweck wird insbesondere, aber nicht ausschließlich, verwirklicht durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen, Forschungsprojekte zum Gemeinwohl sowie durch die Vergabe von Forschungsaufträgen. Dies kann insbesondere erfolgen durch: a)Organisation und Management von wissenschaftlichen Workshops und Konferenzen; b) Verbreitung von Wissen durch die Produktion von Online-Videovorlesungsreihen; Podcasts; Blog-Beiträgen; Aktivitäten in sozialen Medien; Büchern usw.; c) Erstellung von originalen Forschungsartikeln; d) Entwicklung von Open-Source-Softwarebibliotheken ; e) Pflege und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Forschungsinstitutionen (sowohl akademisch als auch nicht akademisch) . Die Erfüllung der Satzungszwecke ist nicht auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, sondern kann durch entsprechende Maßnahmen oder die Förderung entsprechender Projekte auch im Ausland verfolgt werden, sofern die Gesellschaft dadurch nicht ihren Status als steuerbegünstigt (gemeinnützig) verliert. Die Gesellschaft kann ihre Zwecke selbst, durch Hilfspersonen oder dadurch verwirklichen, dass sie ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwendet. Die Gesellschaft darf einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist.
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