Förderung der Jugend- und Altenhilfe (§ 52 Abs.2 Nr.4 AO); die Förderung des Wohlfahrtwesens (§ 52 Abs.2 Nr.9 AO); die Förderung der Hilfe für Behinderte (§ 52 Abs.2 Nr.10 AO) sowie die Verfolgung mildtätiger Zwecke nach § 53 Nr.1 AO. Der Gesellschaftszweck, insbesondere die Förderung geistig, körperlich, sinnes- und seelisch behinderter Menschen, sowie gesellschaftlich benachteiligter Kinder, Jugendlicher und Erwachsener, wird insbesondere verwirklicht durch: die Schaffung von Begegnungsmöglichkeiten zwischen Menschen mit und ohne Behinderung. Die Ermöglichung integrativer Gruppenangebote, in denen die Beteiligten gemeinsam aktiv sein können. Die Entwicklung von Ideen, Förderung von Initiativen, Beschaffung und Bereitstellung von Bildungs-, Freizeit-, Arbeits- und Wohnbereichen, welche die geistige, körperliche, seelische soziale Entwicklung der beteiligten Menschen begünstigen und ermöglichen. Die Betreuung, Begleitung und Unterstützung der Menschen im jeweiligen Lebenskontext hin zu einer möglichst selbständigen Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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