(1) Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums im Sinne des § 95 Sozialgesetzbuch Teil V (SGB V) zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer Versorgungsformen, wie z. B. die integrierte Versorgung mit Hauptniederlassung in Wolfsburg. Der Unternehmensgegenstand umfasst auch den Abschluss von Direktverträgen im Sinne des SGB V. (2) Die Gesellschaft ist befugt, innerhalb ihres Betriebes eines Medizinischen Versorgungs- zentrums ärztliche Leistungsspektren in jeweilig fiskalisch unselbstständigen Bestandteilen der Gesellschaft (nachfolgend "Teilbetrieb") als getrennte Abteilungen zu führen. In diesem Fall wird der "Teilbetrieb" gegenüber den übrigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistung des Medizinischen Versorgungszentrums wirtschaftlich durch eine jeweilige diversifizierte Erlös- und Kostenrechnung getrennt vom übrigen Medizinischen Versorgungszentrum geführt.
Gesundheitswesen
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