Ausschließlich die Anlageberatung und die Anlage- und Abschlussvermittlung in Hinblick auf Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. (2) Vermögensanlagengesetz zwischen Kunden und Anbietern oder Emittenten von Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. (2) Vermögensanlagengesetz und damit die Erbringung von erlaubnisfreien Vermittlungsdienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. (6) Nr. 8 Buchstabe e) Kreditwesengesetz. Im Übrigen betreibt die Gesellschaft keine Bankgeschäfte im Sinne von § 1 Kreditwesengesetz. Soweit öffentliche Genehmigungen oder Registrierungen für die Erbringung der vorgenannten Vermittlungsdienstleistungen erforderlich sind, wird die Gesellschaft diese Vermittlungsdienstleistungen erst nach Erhalt entsprechender Genehmigungen bzw. nach Durchführung erforderlicher Registrierungsverfahren erbringen.
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