Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPO, insbesondere 1. Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen 2. Beratung und Vertretung von Auftraggebern in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften 3. Auftritt als Sachverständige unter Berufung auf den Berufseid auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung 4. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten und Wahrung fremder Interessen 5. Treuhänderische Verwaltung Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte.
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