1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO) und die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO). 2. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 3. Die Gesellschaft verwirklicht ihre Satzungszwecke insbesondere durch den Betrieb einer Musikakademie. 4. Die Gesellschaft kann zum Zweck der Mittelbeschaffung für die Verwirklichung ihrer ideellen Zwecke wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten. 5. Wird die Gesellschaft nicht selbst oder durch eine Hilfsperson tätig, kann sie zur Verwirklichung ihrer Zwecke ihre Mittel als Förderergesellschaft zur nach § 58 Nr. 1 AO auch anderen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zuwenden.
Sozialwesen
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