1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 (2) Nr. 3 AO), die Förderung der Erziehung sowie der Volks- und Berufsbildung (§ 52 (2) Nr. 7 AO), des Wohlfahrtswesens (§ 52 (2) Nr. 9 AO), die Förderung der Behindertenhilfe (§ 52 (2) Nr. 10 AO) sowie die selbstlose Unterstützung des in § 53 AO genannten Personenkreises. 2. Der Gesellschaftszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Integrationsprojekten nach den Maßgaben des § 132 SGB IX und ähnlicher Gesetze zum Zweck der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt. Überdies sollen auch anderen hilfebedürftigen Menschen im Sinne des § 53 AO Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung angeboten werden. 3. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der Vorschriften der AO für steuerbegünstigte Körperschaften zu allen Geschäften und allen Maßnahmen berech-tigt, die der Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszwecks dienen. Insbesondere kann sie zu diesem Zweck auch andere vergleichbare Gesellschaften gründen, übernehmen oder sich an ihnen beteiligen sowie alle damit zusammenhängenden Dienst- und Nebenleistungen erbringen. Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten.
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