(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung durch Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen, deren Ausführung nur durch die in den Diensten der Gesellschaft stehenden, zugelassenen Rechtsanwälte unabhängig und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Weiterhin ist Gegenstand des Unternehmens auch die Ausübung solcher Berufe, mit denen sich Rechtsanwälte zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden dürfen, soweit diese in der Gesellschaft ausgeübt werden. Die Ausübung des Notarberufs gehört nicht zum Gegenstand des Unternehmens. (2) Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten für geschädigte Kapitalanleger. (3) Die Gesellschaft schafft die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte. (4) Die Gesellschaft darf berufsrechtlichen Ge- und Verboten nicht zuwider handeln. Sofern einem in Diensten der Gesellschaft stehenden Berufsträger bezüglich ei-nes Mandates das Tätigwerden versagt ist, gilt dies auch für alle anderen in der Gesellschaft tätigen Berufsträger. (5) Der Gesellschaft ist es untersagt, sich an weiteren Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu beteiligen.
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