Hinsichtlich des Anspruchs der Gläubiger ist unerheblich, ob der Anspruch auf Vertrag oder Gesetz beruht. Sicherheitsleistungen können aber nur Gläubiger eines sog. schuldrechtlichen Anspruchs verlangen. Art. 24 Abs. 1 SE-VO i.V.m. § 22 UmwG erfasst hingegen keine dinglichen Ansprüche, wenn und soweit bei ihnen schon der Gegenstand des dinglichen Rechts (bspw. ein Pfandrecht) die Sicherheit darstellt. Der Inhalt der Forderung ist nur insoweit von Bedeutung, als diese einen Vermögenswert darstellen muss. Der zu sichernde Anspruch muss deshalb nicht notwendig unmittelbar auf Geld gerichtet sein. Vielmehr besteht etwa auch bei einem Anspruch auf.
Beteiligungsgesellschaften
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