Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Abs. 2 WPO sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: 1. Durchführung betriebswirtschaftlicher Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen 2. Beratung und Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften einschließlich Bearbeitung der Steuerangelegenheiten und Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Pflichten 3. Beratung in wirtschaftlichen Angelegenheiten 4. Auftritt auf den Gebieten der wirtschaftlichen Betriebsführung als Sachverständiger 5. treuhänderische Verwaltung.
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