Anlageberatung sowie die Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 1a und 2 KWG über bzw. von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden und/oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen. Bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist das Unternehmen nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 12 Investmentgesetz(sog. "Single-Hedgefonds") werden von dem Unternehmen nicht vermittelt. Weitere Tätigkeiten sind die Vermittlung des Abschlusses und der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Versicherungen, Bausparverträgen und Dalehen).
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