1. Die Investition in und der Erwerb von Indischen Sandelholz-Plantagen in Australien, deren Aufbau, Entwicklung und Bewirtschaftung, die Gewinnung, Erzeugung, Verarbeitung sowie die Vermarktung und der Vertrieb land- und forstwirtschaftlicher Grundstoffe und Erzeugnisse aus den Plantagenpflanzungen. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft insbesondere berechtigt, Plantagenanteile in Form von Anteilen an australischen Unit-Trusts zu erwerben, über welche die Plantagen bewirtschaftet werden. 2. Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen kann die Gesellschaft sämtliche Geschäfte tätigen und Maßnahmen ergreifen, die geeignet erscheinen, den Unternehmensgegenstand unmittelbar und mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft ist berechtigt, atypische stille gesellschafter am Unternehmen der Gesellschaft zu beteiligen. Eine Beteiligung an anderen Unternehmen als Hilfs- und Nebengeschäft ist jedoch nur zulässig, sofern diese Beteiligungen eine untergeordnete Rolle spielen im Verhältnis zum Gegenstand des Unternehmens gemäß Ziffer 1. Bei der Beauftragung von Dienstleistungsunternehmen hat sich die Gesellschaft ausreichende Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechte vorzubehalten. Die Gesellschaft ist berechtigt, freie Liquidität verzinslich anzulegen und Währungssicherungsgeschäfte abzuschließen. Ausgenommen sind Geschäfte, zu denen die Gesellschaft einer besonderen Erlaubnis bedarf.
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