Förderung der Wohlfahrtspflege, insbesondere durch die Gründung und den Betrieb von Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) im Sinne des § 95 SGB V zur Erbringung aller hiernach zulässigen ärztlichen und nichtärztlichen Leistungen sowie Leistungen zur medizinischen Versorgung von privat versicherten Patienten und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sowie die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern der Krankenhausbehandlung und der Vorsorge und Rehabilitation und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer ärztlicher Versorgungsformen, wie die integrierte Versorgung und die sektorenübergreifende Versorgung. Diese medizinischen Versorgungszentren sind Einrichtungen der Wohlfahrtspflege i.S. von § 66 AO, da ihre Leistungen die in § 66 Abs. 2 AO genannten Kriterien der Wohlfahrtspflege erfüllen und zu mindestens 2/3 den in § 53 genannten Personen zugutekommen.
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