Erlaubnisfreie Beratung von Unternehmen - Beteiligung an anderen Gesellschaften - Verwaltung eigenen Vermögens - Handel mit Uhren und Uhrenzubehör. Erlaubnispflichtige Tätigkeiten, die dem Gesetz über das Kreditwesen (KWG) unterliegen, werden nicht ausgeübt. Die Gesellschaft ist berechtigt, alles zu tun, was im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Unternehmens steht und geeignet erscheint, den Gesellschaftszweck zu fördern.
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