Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). (1) Zweck der Gesellschaft ist (a) die Förderung der Volks- und Berufsbildung; (b) die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens; (c) die Förderung von Wissenschaft und Forschung; (d) die Förderung des bürgerschaftlich en Engagements zugunsten der vorstehenden gemeinnützigen Zwecke. (2) Die Gesellschaft verwirklicht ihre Satzungszwecke insbesondere indem sie (a) Schulungen und Seminare zur Schaffung und Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen Verantwortungsbewusstseins durchführt, zum Beispiel über das politische System in Deutschland und die darin verankerten bürgerschaftlichen politischen Rechte und Pflichten, auf parteipolitisch neutrale Weise und auf Grundloge der Normen und Werte einer rechtstaatlichchen Demokratie; (b) Förderprogramme entwickelt und umsetzt, in denen gemeinnützigen und gemeinwohlorientierten Initiativen und ihren Gründer*innen, die z.B. für demokratische Grundwerte wie dle Meinungsfreiheit, die Gleichheit der Wahl oder das Rechtsstaatsgebot eintreten, ermöglicht wird ihre Vorhaben auszugestalten und zu testen; diese Programme umfassen Coaching und Mentoring sowie Schulungen für Geförderte, u.a. in den Bereichen, Kommunikation, Moderation, Team Building, Resillenz-Fählgkelt, juristisches und technologisches Grundwissen; (c) Veranstaltungen und Workshops zum Austausch der Geförderten untereinander, mlt Politiker*innen, Expert*innen und weiteren Mentor*innen zur Erörterung und Entwicklung gesellschaftspolitlscher Fragestellungen und Lösungen organisiert und durchführt; (d) gesellschaftspolitische Fragen wissenschaftlich erforscht, wobei die Forschungsergebnisse zeitnah zu veröffentlichen sind, sowie wissenschaftliche Studien zu Lösungsansätzen für gesellschaftspolitische Fragen erstellt, veröffentlicht und evaluiert. (e) Die Zwecke der Gesellschaft werden auch verwirklicht durch die Zuwendung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch andere Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. (3) Im Rahmen des gemeinnützlgkeltsrechtllch Zulässigen kann die Gesellschaft ihre Satzungszwecke auch in Kooperationen mit geeigneten Partner*innen umsetzen, beispielsweise durch gemeinsame Projekte und Förderungen (4) Die Gesellschaft erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs.1 Satz 2AO. (5) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Sozialwesen
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