Berufsausübung als Steuerberater im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs, also die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und das Ausüben von nach dem Berufsrecht der Steuerberater vereinbaren Tätigkeiten eines Steuerberaters. Weiterer Gegenstand der Partnerschaft ist die Ausübung des Freien Berufs des beratenden Betriebswirts (Wirtschaftsberater) i.S.d. § 1 Abs. 2 PartGG soweit Angehörige desselben sich nach dem Berufsrecht der Steuerberater mit Steuerberatern in einer Berufsausübungsgesellschaft verbinden dürfen.
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