(1) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Erziehung und Ausbildung von Kindern und jungen Erwachsenen durch die Erbringung von Leistungen im Rahmen des SGB VIII und des SGB III. (2) Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb von Einrichtungen der Jugend- und Behindertenhilfe sowie von Sonderschulen für Erziehungshilfe und die Erbringung von Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung Arbeitsloser, von Arbeitslosigkeit Bedrohter oder Ungelernter in Form von Maßnahmen, die der Berufswahl und Berufsausbildung sowie der beruflichen Weiterbildung dienen. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens mittelbar oder unmittelbar dienen. Sie kann sich im Rahmen des kommunal- und gemeinnützigkeitsrechtlich Zulässigen an anderen dem Gesellschaftszweck dienenden Gesellschaften beteiligen, mit diesen kooperieren oder solche Unternehmen errichten, erwerben oder pachten. (4) Bei der Erfüllung des Unternehmensgegenstandes sind die kommunale Aufgabenertüllung im Sinne der Gemeindeordnung Baden-Württemberg sowie insbesondere die Grundsätze der § 102 II. der Gemeindeordnung Baden-Württemberg zu beachten.
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Sozialwesen
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