Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 WPO in Verbindung mit § 43 a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, 2. Erstellung betriebswirtschaftlicher Gutachten 3. in wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und fremde Interessen zu wahren und 4. die treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Erstellung von Steuererklärungen, Steuerberatung, die steuerliche Vertretung, die Erstellung von Jahresabschlüssen, Buchhaltungen, Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Betreuungen sowie Beirats- und Aufsichtsratstätigkeiten gehören nicht zum Gegenstand des Unternehmens. Soweit die Gesellschaft solche Tätigkeiten am 21.3.2006 bereits ausgeübt hat, bleiben diese Aufträge bei der Gesellschaft.
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