Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 43 a Wirtschaftsprüferordnung (WPO), insbesondere 1. Jahres- oder Konzernabschlüsse wirtschaftlicher Unternehmen aufzustellen oder zu prüfen, 2. Unternehmensbewertungen durchzuführen, 3. wirtschaftliche Unternehmen betriebswirtschaftlich zu beraten, 4. die Steuerberatung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
Unternehmensberatung
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