Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben gemäß §§ 1 u. 2. des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes (ABKG). Der Gegenstand des Unternehmens entspricht im Wesentlichen der in der Firma genannten Berufsbezeichnung. Die Gesellschaft erbringt alle Leistungen, die zum Berufsbild des Architekten i.S.v. §§ 1. u. 2 ABGK gehören. Die für die Berufsausübung nach § 4 ABKG geltenden Berufspflichten sind von der Gesellschaft zu beachten. Tätigkeiten i.S.v. § 34 c) GewO gehören nicht zum Gegenstand des Unternehmens.
Architekten
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