Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 1 des Baukammergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. September 2004 (SGV.NRW Gliederungsnummer 2331, im folgenden BauKaG NRW), insbesondere also die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauwerken einschließlich der Erbringung von Planungsleistungen und Projektsteuerleistungen im Bereich der Architektur sowie einschließlich der Tätigkeit als Generalplaner sowie ähnliche Geschäfte. Die für die Berufsangehörigen nach § 2 BauKaG NRW geltenden Berufspflichten müssen auch von der Gesellschaft beachtet werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an anderen Unternehmen, die dem vorgenannten Zweck dienen, zu beteiligen und deren Geschäftsführung zu übernehmen. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.
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