Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII mit dem Ziel junge Menschen in Ihrer Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, dass sie zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten heranwachsen. Die Gesellschaft hat u. a. die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen einen Lebensort zu bieten und ihnen eine angemessene pädagogische Förderung zuteil werden zu lassen. Die Kinder und Jugendlichen erleben dabei Normalität, Geborgenheit und Unterstützung, die durch Assistenzleistungen von pädagogischen, psychologischen und therapeutischen Fachkräften flankierend begleitet wird. Der Zweck wird verwirklicht, insbesondere durch den Betrieb von Erziehungsstellen und die Beratung in fachlichen Fragen der Erziehungshilfe, Krisenintervention und Unterstützung bei besonderen Verhaltensauffälligkeiten. 2. Die Gesellschaft ist befugt, sich an anderen steuerbegünstigten Unternehmen mit gleichen oder ähnlichen Aufgabengebieten zu beteiligen oder Zweigniederlassungen zu begründen.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
Ämter & Behörden
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