Verwaltung des Grundvermögens der Gesellschaft. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen, die geeignet sind, den vorgenannten Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Die Gesellschaft tätigt keine Geschäfte i. S. des § 34 c GewO und i. S. des Gesetzes über das Kreditwesen. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte, Maßnahmen oder Handlungen vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern. Sie darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art im In- und Ausland gründen und übernehmen, sich an ihnen beteiligen und / oder deren Ge-schäftsführung übernehmen.
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