(1) Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Gründung, das Halten, die Verwaltung, die Vertretung und die Veräußerung von Unternehmen und Gesellschaften aller Art, von Beteiligungen an Unternehmen und Gesellschaften aller Art (auch als Komplementärin) sowie der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Immobilien und sonstigen Investitionen, der Abschluss von Miet-, Leasing- und Pachtverträgen sowie die Erbringung von Dienstleistungen aller Art und die Vornahme von sonstigen Handlungen, die damit in Zusammenhang stehen oder zur Förderung des Gesellschaftszwecks dienlich sind. (2) Nicht vom Gegenstand des Unternehmens umfasst sind Geschäfte, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen, insbesondere Geschäfte, die der Genehmigung oder Erlaubnis nach § 34c GewO oder nach dem Kreditwesengesetz bedürfen. (3) Die Gesellschaft darf auch Zweigniederlassungen errichten.
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