Insbesondere gem. § 53 Nr. 1 AO "Verfolgung mildtätiger Zwecke": vorrangig landwirtschaftlichen Familien sowie Familien im ländlichen Raum bei sozialen, betrieblichen, familiären und finanziellen Notlagen auf Antrag eine Dorfhelferin, einen Betriebshelfer oder eine anderweitig qualifizierte Einsatzkraft für einie angemessene Zeit zur Verfügung zu stellen; die Ausbildung von hauptberuflichen Dorfhelferinnen, auch berufsbegleitend; die Anstellung von hauptberuflichen Dorfhelferinnen und Betriebshelfern oder anderweitig qualifizierten Einsatzkräften in Bayern und deren Einsatz nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetz (AWiG); die Möglichkeit der Nutzung von Gesprächsangeboten für in Not geratene Menschen und in der Betriebs- und Dorfhilfe tätige Personen, die Unterstützung und Hilfe im Umgang mit in Not geratenen Menschen benötigen, mit ehrenamtlich tätigen Mitarbeitern, die über eine entsprechende Spezialausbildung verfügen; Als qualifizierte Einsatzkraft gelten solche Einsatzkräfte, die mind. eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Hauswirtschafterin haben.
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