(1) Die Stiftungsgessellschaft ist eine Organisation für humanitäre Hilfe und Entwicklungshilfe. Sie ist auch eine Fördergesellschaft für humanitäre Hilfsorganisationen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Stiftungsgesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar, überwiegend jedoch mittelbar i.S. von§ 58 Nr. 1 der Abgabenordnung, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. (3) Zweck der Stiftungsgesellschaft ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen, die wegen ihres geistigen, körperlichen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf Hilfe anderer angewiesen sind im Sinne von § 53 der Abgabeordnung, die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit und die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. (4) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die folgenden Tätigkeiten, die den Gegenstand des Unternehmens bilden: a) die Information der Öffentlichkeit und einzelner Personen über die allgemeine Lebenssituation von Menschen in humanitären Notsituationen und deren Lebensumstände, insbesondere in Entwicklungsländern sowie in sonstiger Weise von Not und Katastrophenfällen betroffenen Personen sowie über die von der Stiftungsgesellschaft - oder anderen geförderten Hilfsorganisationen - vorgesehenen und geleisteten Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung oder Verbesserung dieser Situationen und Lebensumstände; b) die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln zur Förderung der in Absatz 2 und Absatz 3 genannten steuerbegünstigten Zwecke durch andere steuerlich begünstigte Körperschaften, um Menschen, die in der Regel außerhalb Deutschlands von humanitären Notsituationen aber auch Katastrophen betroffen sind, beizustehen; hierzu gehört auch die Beratung von potentiellen Spendern, insbesondere Unternehmen der Wirtschaft; c) die Entwicklung von Instrumenten zur Spendengenerierung und Sammlung und Verwaltung der eingehenden Spenden; d) die Bildung eines dauerhaften Partnerpools von Unternehmen und Verbänden der deutschen Wirtschaft für die schnelle Organisation von Hilfe in Katastrophenfällen und die Unterstützung von langfristigen Hilfsprojekten; e) die Konzeption und Durchführung von Maßnahmen zur Linderung der Not von Menschen durch eigene soziale, sozio-kulturelle und sozio-ökologische Hilfsprojekte in Sinne von Absatz 2 und Absatz 3. (5) Die Stiftungsgesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (6) Mittel der Stiftungsgesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftungsgesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (8) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen.
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