Folgende besonders förderungswürdige Zwecke i.S.d. § 10 b Abs. 1 EStG: - Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) - Förderung der Erziehung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO) Die Gesellschaft verwirklicht diese Zwecke durch das Betreiben einer Kindertagesstätte in gemieteten Räumen in Nürnberg-Eibach. Die Kindererziehung wird gemäß einem von Geschäftsführung und pädagogischem Personal gemeinsam erstellten ganzheitlichen und integrativen Konzept durchgeführt.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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