Für Projektierungs- und Ingenieurgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, gemäß Berechtigungsumfang laut Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2002 für Technische Büros - Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure), § 134, (1) Gewerbeordnung. Der Gewerbeumfang der Technischen Büros - Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung und Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Tätigkeitsfeldern, insbesondere 1. Ver- und Entsorgungstechnik der technischen Gebäudeausrüstung 2. Energieberatung 3. Umwelttechnik 4. Energietechnik.
Ingenieurbüro
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