Ausschließlich die Anlage und Verwaltung der Mittel der Teilgesellschaftsvermögen durch die Gesellschaft nach einer festen Anlagestrategie und dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage nach Kapitel 3 Abschnitt 1 und 2 KAGB (Spezial-Teilgesellschaftsvermögen) zum Nutzen ihrer Aktionäre. Die Gesellschaft kann folgende Teilgesellschaftsvermögen auflegen: - allgemeine offene Spezial-Teilgesellschaftsvermögen nach § 282 KAGB, die in die in § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a) bis d), g) und i) KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren, - Hedgefonds nach § 283 KAGB, die in die in § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a) bis d), g) und i) KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren, sowie - offene Spezial-Teilgesellschaftsvermögen mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB, die in die in § 284 Absatz 2 Nummer 2 Buchstaben a) bis d), g) und i) KAGB genannten Vermögensgegenstände investieren. Immobilien nach § 1 Absatz 19 Nummer 21 KAGB dürfen für ein Teilgesellschaftsvermögen nicht erworben werden. Für das Investmentbetriebsvermögen darf die Gesellschaft jedwedes bewegliche und unbewegliche Vermögen erwerben, das für den Betrieb der Gesellschaft notwendig ist.
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