Gemeinschaftliche Berufsausübung als Beratende Ingenieure. Gegenstand der Partnerschaft sind die Berufsaufgaben nach Art. 3 BauKaG. Zum Gegenstand gehören auch alle mit der gemeinschaftlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes für Beratende Ingenieure nach dem in Bayern für Beratende Ingenieure geltenden Baukammergesetz (BauKaG Bayern) zugelassen sind.
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