Betrieb eines Medizinischen Versorgungszentrums gemäß § 95 Abs. 1 a SGB-V zur Sicherstellung der ambulanten, privat- und vertragsärztlichen und / oder vertragszahnärztlichen Versorgung. Die ärztlichen und / oder zahnärztlichen Leistungen dürfen nur von approbierten Ärzten und / oder Zahnärzten und / oder Fachärzten in den Grenzen des jeweiligen ärztlichen / zahnärztlichen Fachgebiets erbracht werden. Die Gesellschaft gewährleistet, dass Leistungen, die ausschließlich von Ärzten/Zahnärzten erbracht werden dürfen, nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden (Delegationsvorbehalt). Die Gesellschaft gewährleistet weiterhin, dass ärztliche/ zahnärztliche Leistungen, die einem Qualifikationsvorbehalt unterliegen, nur von solchen Ärzten und / oder Zahnärzten erbracht werden, welche den Qualifikationsvorbehalt erfüllen und die entsprechende Abrechnungsgenehmigung besitzen. Die Gesellschaft gewährt den Patienten die freie Arztwahl / Zahnarztwahl.
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