Betrieb von Kindertagesstätten als Zweckbetrieb im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung und Volksbildung. Zweck der Gesellschaft ist darüber hinaus auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe sowie der Erziehung und Volksbildung durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 2 Abgabenordnung (AO). Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere verwirklicht durch die folgenden Tätigkeiten: a) die Schaffung, den Betrieb und die Unterhaltung von Kindertagesstätten und Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern, die vergleichbar sind, b) die Betreuung und Förderung der individuellen und sozialen Entwicklung von Kindern in diesen Tageseinrichtungen, c) die Beratung und Unterstützung der Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der Kinder bei deren Erziehung und der Förderung deren individueller Entwicklung.
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