Als Träger von Kindertagesstätten und anderen Einrichtungen ist die Förderung der Jugendhilfe (Zweck i.S. des § 52 AO). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: - Betreuung und Bildung von Kindern, - Förderung sozialer, emotionaler und kognitiver Entwicklung, - Förderung von Werten und sozialer Verantwortung, - gelebte Vielfalt und Inklusion und - Zusammenarbeit mit Eltern und lokalen (Bildungs-)Einrichtungen.
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