A. die Förderung der islamischen Religion; b. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; c. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; d. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und religiöser Zwecke; e. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. 2. Der Gegenstand des Unternehmens wird insbesondere verwirklicht durch: a. Durchführung von Lehrveranstaltungen; b. Einrichtung von Erfahrungsaustauschgruppen; c. Durchführung von Schulungen und Seminaren für Unternehmen, Universitäten und private Personen in kulturspezifischen und sozialen Angelegenheiten; d. Förderung der beruflichen, schulischen und universitären Bildung von Schülern und Jugendlichen (z.B. durch Nachhilfeunterricht und Studentenhilfe); e. Unterstützung von Familien in kulturspezifischen und sozialen Angelegenheiten (z.B. durch Kurse für Kindererziehung und Umgang mit pflegebedürftigen Eltern); 3. Die Gesellschaft kann zur Verwirklichung ihres Unternehmensgegenstandes einen Zweckbetrieb unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und ihre Mittel anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften im gesetzlich zulässigen Rahmen zur Verfügung stellen.
Religionsgemeinschaften
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