(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, des öffentlichen Gesundheitswesens, der Volks- und Berufsbildung, des Wohlfahrtswesens sowie die selbstlose Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Nr. 1 AO, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. (3) Die Gesellschaft verwirklicht die in Absatz 2 genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens mit weiteren steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, durch das Erbringen oder die Inanspruchnahme von Leistungen, insbesondere von Dienstleistungen aller Art, durch Nutzungsüberlassungen, durch Lieferungen oder durch Personaldienstleistungen. Zu den vorgenannten Leistungen gehören vor allem Geschäftsführungs- und Managementdienstleistungen sowie Beratungsleistungen von Krankenhausgesellschaften und anderen in der Gesundheitsbranche tätigen Dienstleistungsgesellschaften, an denen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit mindestens 50 % der Gesellschaftsanteile beteiligt ist, Verwaltungsdienstleistungen, zentrale Service- und IT-Leistungen, Einkaufs- und Logistikleistungen, Reinigungsleistungen sowie medizinisch-technische Unterstützungsleistungen und der Funktionsdienst. Das planmäßige Zusammenwirken erfolgt mit den zum Unternehmensverbund um die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gehörenden Tochter- und Beteiligungsgesellschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, dazu gehören derzeit die folgenden Körperschaften: - Knappschaftsklinikum Saar GmbH - Knappschaft Kliniken GmbH - Knappschaft Kliniken Service GmbH - Knappschaftsklinikum Saar MVZ-GmbH (4) Der Gesellschaftszweck kann gemäß § 58 Nr. 1 AO auch verwirklicht werden durch die Weitergabe bzw. Zuwendung eigener Mittel zur Förderung der in der Abgabenordnung genannten steuerbegünstigten Zwecke, soweit diese durch andere steuerbegünstigte Körperschaften oder durch Körperschaften des öffentlichen Rechts verfolgt werden. Die Förderung kann auch durch die vergünstigte Überlassung von Gütern und Leistungen an andere steuerbegünstigte Körperschaften für deren steuerbegünstigte Zwecke erfolgen. Diese haben die ihnen zugewandten Mittel ausschließlich und unmittelbar für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden. (5) Die Gesellschaft ist zu Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Erreichung des Geschäftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen und nach Maßgabe der für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig sind. Sie dient der Aufgabenstellung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§§ 30, 85 SGB IV, 140 SGB V). Die Gesellschaft ist berechtigt Zweigniederlassungen zu errichten. Anzuzeigen sind der für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständigen Aufsichtsbehörde Maßnahmen der Gesellschaft, die nach § 85 Abs. 1 bis 4 SGB IV anzeige- oder genehmigungspflichtig wären (§ 85 Abs. 5 SGB IV).
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