Betrieb und die Erbringung von Bank-, Finanz- und anderen Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eigenkapitalrichtlinie) und Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 (Zahlungsdienstrichtlinie). Dies umfasst insbesondere: (1) Annahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern aus der Öffentlichkeit, (2) Ausgabe von elektronischem Geld, (3) Darlehensgeschäfte, einschließlich Verbraucherkredite, Hypothekarkredite, Factoring und Handelsfinanzierung und (4) Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und gemäß der Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015.
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