Übernahme der Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen gemäß § 1 Ziffer 4 der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, insbesondere die Beförderung für Schulträger zum und vom Unterricht und von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen. Die Gesellschaft kann sich an ähnlichen Unternehmen beteiligen, insbesondere auch als persönlich haftende Gesellschafterin, und alle Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen. Die Gesellschaft ist berechtigt, Zweigniederlassungen im In- und Ausland zu errichten.
Personentransporte
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