Bildung und Erziehung im Sinne des § 52 Abs. 2 Ziffer 1 der Abgabenordnung (AO) sowie die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 52 Abs. 2 AO und §§ 9-27, 37 sowie 45-48 des Kinder- und Jugend-Hilfegesetzes (KJHG) vom 03.05.1993 in seiner jeweils gültigen Fassung, die Förderung von Kindern im Bereich der Heimerziehung und sonstigen betreuten Wohnformen (§ 34 SGB VIII).
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