Für einen Steuerberater gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten nach § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: die Deklarationsberatung wie Finanzbuchhaltung, Lohn- und Gehaltsabrechnung, Erstellung von Jahresabschlüssen, Steuererklärungen und damit zusammenhängende Arbeiten; die wirtschaftsberatenden, gutachterlichen oder treuhänderischen Tätigkeiten sowie die Erteilung von Bescheinigungen über die Beachtung steuerlicher Vorschriften in Vermögensübersichten und Erfolgsrechnungen; die sonstige Beratung in steuerlichen Angelegenheiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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