(1) Beratung, Planung, Entwicklung, Konstruktion, Bauüberwachung und Management, Dienstleistungen im Bauwesen oder ähnliche Tätigkeiten. Es werden Ingenieurleistungen aller Art mit fachlichem Schwerpunkt in folgenden Bereichen erbracht: konstruktiver Ingenieurbau, Erdbau, Tiefbau, Wasserbau, Verkehrsanlagen, Hafenbau, Küsteningenieurwesen, Seebau, Umwelttechnik und Geotechnik. (2) Ausgeschlossen ist stets die Betätigung oder Beteiligung an Baugeschäften oder Baubetrieben, die Lieferung von Baumaterialien oder die Beteiligung an Unternehmen der bauausführenden Wirtschaft. (3) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. (4) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten sowie sich an anderen Unternehmen beteiligen, welche in vergleichbarer Form Ingenieur-Leistungen erbringen und neutral und damit unabhängig von Baugeschäfts- und Lieferinteressen ihrer Tätigkeit nachgehen. Die Gesellschaft kann unter den vorgenannten Voraussetzungen Unternehmen erwerben oder sie veräußern, sie unter einheitlicher Leitung zusammenfassen und Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken. Sie ist berechtigt, ihren Betrieb ganz oder teilweise in Beteiligungsunternehmen auszugliedern.
Ingenieurbüro
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