Vermittlung von Versicherungen aller Art und Übernahme der Tätigkeit aller damit zusammenhängenden Geschäfte; Anlageberatung sowie Anlage- und Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1, 1a und 2 KWG, jeweils bezogen auf Anteile an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 - 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, und/oder auf ausländische Investmentanteile, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, und/oder auf Vermögensanlagen im Sinne von § 1 Abs. 2 Vermögensanlagengesetz, für die in § 2 Abs. 6 S. 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen; bei Erbringung dieser Finanzdienstleistungen ist die Gesellschaft nicht befugt, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 Investmentgesetz (sog. Single-Hedgefonds) werden von der Gesellschaft nicht vermittelt.
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