Bewirtschaftung, Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens. Der Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten ist zulässig.Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, sich gewerblich im Sinne von § 15 EStG zu betätigen. Dieses Verbot schließt die Beteiligung an gewerblichen Vermögensanlagen ein. Bei der Verfolgung des Gesellschaftszwecks darf die Grenzen einer reinen Vermögensverwaltung nicht überschritten werden.
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