Ausführung von Gleisoberbauarbeiten, beschränkt auf die Durchführung der nachfolgend aufgezählten Tellbaubereiche: a) die planmäßige Durcharbeitung von Gleisen und Weichen mit fahrbaren oder straßenfahrbaren Stopfmaschinen einschließlich damit zusammenhängender Arbeiten; b) die Durchführung von Umbaustopfungen mit fahrbaren oder straßenfahrbaren Stopfmaschinen; c) die Gestellung von fahrbaren oder straßenfahrbaren Stopfmaschinen und Schotterpflügen (Planiermaschinen); d) die Gestellung von Gleisbaukränen und Weichenumbaugeräten; e) die Gestellung von anderen Großgeräten für Gleisanlagen. Die Gesellschaft ist berechtigt, andere gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben; sich an solchen zu beteiligen, Zweigniederlassungen zu errichten sowie alle Maßnahmen zu ergreifen, die dem Gesellschaftszweck dienen.
Eisenbahnoberbauunternehmen
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