A) die Herstellung von Arzneimitteln als neue patientenindividuell zusammengestellte Blister für Apotheken aus im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zugelassenen und unveränderten Arzneimitteln, b) die Herstellung von Arzneimitteln zum Zwecke der Abgabe an andere, insbesondere die Herstellung von Arzneimitteln aufgrund einer Rezeptur für Apotheken, denen eine entsprechende Verschreibung vorliegt, aus im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes zugelassenen Arzneimitteln als patientenindividuelle Zytostatikazubereitung oder für die parenterale Ernährung, c) das Herstellen und Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind, sowie d) der Großhandel mit Arzneimitteln, insbesondere mit Arzneimitteln, auf die sich die Herstellungserlaubnisse gem. a) bis c) erstrecken.
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