Die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und des Wohlfahrtswesens im Allgemeinen, insbesondere die Förderung der Erziehung sowie die Bildung und Betreuung von Kindern. Der Satzungszweck wird durch die Einrichtung, und Unterhaltung von Kindertages- und Kinderbetreuungseinrichtungen verwirklicht. Dazu gehört auch die Trägerschaft von Zweckbetrieben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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