(1) Der Landkreis überträgt der Anstalt die Aufgaben als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gemäß § 3 AbfG LSA im Gebiet des Landkreises. Die Anstalt übernimmt die Pflichten, Aufgaben und Rechte des Landkreises gemäß § 3 des AbfG LSA und die hieraus erwachsenen sonstigen Pflichten und Rechte. (2) Die Anstalt erstellt das Abfallwirtschaftskonzept gemäß § 8 AbfG LSA für das Gebiet des Landkreises. Das Abfallwirtschaftskonzept berücksichtigt insbesondere die Maßnahmen zur Vermeidung, Verwertung, Behandlung und Beseitigung von Abfällen. (3) Die Anstalt hat insbesondere die Aufgabe, die im Landkreis angefallenen und überlassenen Abfälle zu sammeln, zu befördern, zu behandeln, zu lagern, abzulagern und ergänzende Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Abfallwirtschaft gemäß § 1 Abs. 1 AbfG LSA durchzuführen. Hierzu plant, errichtet, betreibt und verwaltet sie die erforderlichen Anlagen. Darüber hinaus kann sich die Anstalt im Rahmen des § 128 Abs. 1 KVG LSA in der jeweils geltenden Fassung, an der Erfassung von nicht überlassungspflichtigen Wertstoffen und Tätigkeiten gewerblicher Art im Rahmen der Abfall- und Wertstoffwirtschaft beteiligen. (4) Die Anstalt regelt die Abfallentsorgung durch Erlass entsprechender Satzungen für das Gebiet des Landkreises. (5) Der Anstalt können von dem Landkreis weitere Aufgaben übertragen werden. (6) Die Anstalt kann sich zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben Dritter bedienen. Soweit zur Erfüllung von Aufgaben Leistungen des Landkreises in Anspruch genommen werden, sind diese angemessen zu vergüten. (7) Die Anstalt kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn das dem Unternehmenszweck gemäß Abs. 1 dient. Die Anstalt ist weiter berechtigt, alle Maßnahmen und Geschäfte zu tätigen, die dem Unternehmenszweck gemäß Abs. 1 dienen.
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